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Bodensee

Entstehung, Name, Gliederung, Größenverhältnisse, Rheinstrecken
Berechtigung zum Führen von Wasserfahrzeugen
Zulassung und Untersuchung von Wasserahrzeugen
Kennzeichen der Wasserfahrzeuge
Schifffahrtsämter / Polizeibehörden
Sturmwarndienst
Windsurfgebiete

 

Entstehung, Name, Gliederung, Größenverhältnisse, Rheinstrecken

Entstehung des Bodensees

Obwohl noch nicht ganz wissenschaftlich erforscht, dürfte es sich beim Bodensee um ein Zungenbecken des eiszeitlichen Rheingletschers handeln (eiszeitlicher Voralpsee). Seine Ausdehnung kann tektonische Ursachen haben.

Name des Bodensees

Bei den Römern, die bekanntlich auch am Bodensee angesiedelt waren, wurde des See "Lacus Venetus" (illyrisch) oder "Lacus Brigantius" (keltisch) genannt. Später wurde der Name "Bodama" nach der Karolinger Pfalz Bodama verwendet (heute Bodman, am Ende des Überlinger Sees). Lateinisch: lacus bodamikus. Im Laufe der Zeit entwickelte sich daraus der Name Bodensee. Im Englischen, wie auch in den romanischen Sprachen, wird der See auch heute noch nach der Stadt Konstanz benannt, z. B. Lake of Constance oder Lago di Constanza.

Gliederung des Bodensees

Der Bodensee namentlich als ein See bekannt und der Form nach als Stiefelzieher erkennbar, wird in einzelne Teile gegliedert. Grundsätzlich wird der See in den Obersee und den Untersee unterteilt. Der Obersee, dem westlich der Überlinger See und der Konstanzer Trichter (Verengung des Sees mit dem Abfluss des Rheins in den Untersee) angegliedert sind, hat mit den Inseln Lindau, Mainau und die Konstanzer Insel (Inselhotel) eine Ausdehnung von rund 500 km². Der Untersee, insgesamt 71 km² groß, setzt sich aus dem Gnadensee (nordwestlich mit dem Markelfinger Winkel), Zeller See (nach der Stadt Radolfzell) und dem
eigentlichen Untersee (auch Rheinsee genannt) zusammen. Der Obersee ist mit dem Untersee zwischen Konstanz und Ermatingen durch den Seerhein verbunden.

Größenverhältnisse aus einem Blick

Seefläche:                              571 km² - davon Untersee 71,5 km²
Uferlänge:                              273 km - davon Untersee 90 km
Distanzen:                              Ludwigshafen - Bregenz 63 km
                                               Konstanz - Bregenz 46 km
                                               Ludwigshafen - Insel Mainau 17 km
                                               Konstanz - Stein am Rhein 27 km
Tiefen:                                    Obersee (Fischbach - Utwil) 254 m
                                               Überlinger See 148 m
                                               Untersee 46 m
Breite:                                     Friedrichshafen - Arbon 14 km
                                               Überlinger See (durchschnittlich) 2 km
                                               Untersee (Allensbach - Berlingen) 6 km
Seewölbung (Bogenhöhe):    Konstanz - Bregenz 46,56 m
                                               Friedrichshafen - Romanshorn 3,07 m

Rheinstrecken

Zum Geltungsbereich der Bodenseeschifffahrtsordnung gehören auch die schiffbaren Strecken des Alten Rheins, des Seerheins und des Hochrheins.

 

Berechtigung zum Führen von Wasserfahrzeugen

Patentpflicht

Zur Führung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, dessen Leistung 4,4 kW (6 PS) übersteigt sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.

Schifferpatent

Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:

  • Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorie B und C fallen.
  • Kategorie B: Fahrgastschiffe; zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens 12 Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kat. A bzw. D, wenn der Patentinhaber mindestens 21 Jahre alt ist.
  • Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
  • Kategorie D: Segelfahrzeuge. Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich. Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A. Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte, z.B. Kategorie A, beschränkt auf Segelfahrzeuge.

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Der Inhaber eines Schifferpatentes muss folgendes Alter erreicht haben:

  • Kategorie A = 18 Jahre
  • Kategorie B = 21 Jahre
  • Kategorie C = 21 Jahre
  • Kategorie D = 14 Jahre

Er muss zum Schiffsführer geeignet sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Die Eignung ist gegeben, wenn jemand über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Neue Bestimmungen ab 2002

Neue Bestimmungen, die für den Wassersportler nach Novellierung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) von Bedeutung sind.

Ab 2002 ist für Schiffsführer in den allgemeinen Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit, einiges neu geregelt (verordnet) worden, und um dies zu verdeutlichen, sollen die entsprechenden Bestimmungen wörtlich wiedergegeben werden.

Artikel 6.1 Abs. 2 BSO: Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.

Artikel 6.01 Abs. 3 BSO: Das Verbot nach Absatz 2 gilt insbesondere bei einer Menge von 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Bei Fahrgastschiffen oder Güterschiffen gilt dieses Verbot bereits ab einer Menge von 0,05 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,01 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt.

In der kommenden Einführungsverordnung Baden-Württembergs sind Verstöße gegen die vorstehenden Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit, sofern nicht eine höhere Strafe vorgesehen ist, zu ahnden. Wird gegen den betroffenen Schiffsführer wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Geltungsbereich der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ein Fahrzeug zu führen.

In weiteren Vorschriften wird dann das ganze Prozedere der Handhabung des Fahrverbots abgehandelt. Die Einzelheiten hier darzustellen, scheint nicht sinnvoll.

Schifferpatent für den Rhein (Hochrhein)

Wer die Rheinstrecke zwischen Stein am Rhein (erstes Fahrwasserzeichen der Straßenbrücke in Höhe des Hettlerhäuschens) und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen befahren will, muss in der Schiffsführerprüfung eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Er muss außerdem in der praktischen Schiffsführerprüfung zeigen, dass er sich auf dieser Strecke nautisch richtig verhalten kann.

 

Zulassung und Untersuchung von Wasserfahrzeugen

Zulassung

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Güterschiffe, schwimmende Geräte und Segelfahrzeuge, die mit einem Motor oder Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

Für Fahrzeuge, die erstmals nach dem 1. Januar 1993 zugelassen wurden, gelten verschärfte Abgasgrenzwerte. Ab 1. Januar 1996 wurden diese Abgasgrenzwerte weiter verschärft. Fahrzeuge mit Schiffsmotoren werden dann nicht mehr zugelassen, wenn sie die vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte überschreiten.

Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der Schiffsmotoren ist durch eine Abgastypenprüfbescheinigung durch eine zuständige Behörde zu erbringen und bei der beantragten Zulassung vorzulegen. Bei der Erstzulassung erhalten die Fahrzeuge ein Kennzeichen.

Untersuchung

Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten Zeitabschnitten erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die fristen für die Nachuntersuchung betragen bei Fahrgastschiffen 2 Jahre, bei den übrigen Fahrzeugen 3 Jahre. Nach baulichen Veränderungen am Fahrzeug muss eine Sonderuntersuchung veranlasst werden. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob das Fahrzeug noch den Vorschriften entspricht, kann sie eine Untersuchung von Amts wegen anordnen.

 

Kennzeichen der Wasserfahrzeuge

Kennzeichen

Jedes Fahrzeug muss mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut lesbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, deren Länge, gemessen über alles, unter 2,50 m liegt und die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind. Segelsurfbretter, Paddelboote und Rennruderboote müssen mit Name und Adresse des Eigners versehen werden.

Anbringen der Kennzeichen

Die Kennzeichen sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein.

 

Schifffahrtsämter / Polizeibehörden
Zulassungsstellen für Wasserfahrzeuge und Erteilung Schifferpatente

Deutschland

Landratsamt Bodenseekreis -
Verkehrs- und Schifffahrtsamt
Glärnischstr. 1-3
D-88045 Friedrichshafen
Tel. 0 75 41 / 204-5353
Fax 0 75 41 / 204-7353

Schweiz

Kanton Schaffhausen -
Schifffahrtsamt
Rosengasse 8
CH-8200 Schaffhausen
Tel. +41 (0) 52 / 6 32 76 04
Fax +41 (0) 52 / 6 32 78 11

Landratsamt Konstanz -
Referat Schifffahrt

Reichenaustr. 37
D-78467 Konstanz
Tel. 0 75 31 / 800-1985
Fax 0 75 31 / 800-1999
Kanton St. Gallen -
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

Abt. Schifffahrt, Seepolizei
Postfach
CH-9401 Rorschach
Tel. +41 (0) 58 / 22 99 320
Fax +41 (0) 58 / 22 99 321
Landratsamt Lindau -
Bodenseeschifffahrt

Bregenzer Str. 35
D-88131 Lindau
Tel. 0 83 82 / 270-238
Fax 0 83 82 / 270-237
 

Kanton Thurgau
Seepolizei und Schifffahrtskontrolle
Bleichestr. 42
Postfach 2141
CH-8280 Kreuzlingen
Tel. +41 (0) 71 / 22 14 900
Fax +41 (0) 71 / 22 14 902

 

Österreich

Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Seestr. 1
A-6901 Bregenz
Tel. +43 (0) 55 74 / 49 51 - 52054
Fax +43 (0) 55 74 / 49 51 - 52095

 

 

Sturmwarndienst

Nach einer fast zweijährigen Erprobungsphase wurde der Sturmwarndienst mit Wirkung vom 1.Januar 2002 in allen drei Anliegerstaaten gleichzeitig amtlich in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung neu geregelt und im Interesse der Sicherheit in der Schifffahrt auf das gesamte Kalenderjahr ausgedehnt.

Daraus ergeben sich folgende Warnzeiten:

Sturmwarnung und Starkwindwarnung ganzjährig, in der Zeit vom 1. 11. - 31. 3. von 06.00 - 20.00 Uhr, übrige Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr.

Die insgesamt 43 Sturmwarnleuchten mit orangefarbigem Blinklicht rund um den Bodensee werden in Betrieb gesetzt, wenn Windgeschwindigkeiten um 25 Knoten und mehr zu erwarten sind. Dabei kann in drei Seebereiche getrennt gewarnt werden. Es sind dies die Warnbereiche West, Mitte und Ost.

Es werden zwei Arten von Warnungen gegeben:

  • 40 Blitze in der Minute bedeuten Starkwindwamung (StWW). Diese Warnung ist eine unmittelbare Windwarnung und kündigt Starkwinde mit Spitzenböen ab 6 bis 7 Beaufort an. Die Starkwindwamung kann in eine Sturmwamung erweitert werden und auch wieder zurückgeschaltet werden.
    Der Schiffsführer sollte alle Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Gefahren für Schiff und Besatzung abzuwenden.
  • 90 Blitze in der Minute bedeuten Sturmwarnung (StW). Die Sturmwarnung kündigt immer eine unmittelbare Gefahr an. Die Wassersporttreibenden sollten dadurch veranlasst werden, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und unverzüglich den nächsten Hafen oder das windgeschützte Ufer aufzusuchen.
    In den Häfen und an den Landestellen befindliche Sportboote sollten bei Sturmwarnung nicht auslaufen. Windstärken in Spitzenböen ab 8 Beaufort sind zu erwarten. Nach Abflauen der Windstärken kann auf Starkwindwarnung zurückgeschaltet werden.

Der Gesetzgeber hat zugleich eine Bestimmung in der Schiffahrtsordnung aufgenommen, die den Schiffsführer verpflichtet, die entsprechende Maßnahmen zu treffen, die nach den Umständen gebotenen sind. Wobei besonders auf die Bestimmungen über die allgemeine Sorgfaltspflicht hingewiesen wird. Auch ein Abweichen von den Vorschriften der Schiffahrtsordnung muss der Schiffsführer bei einer unmittelbaren drohenden Gefahr einkalkulieren. Dies gilt sowohl bei einer ausgelösten Starkwindwarnung als auch einer Sturmwarnung. Neben dem Schiffsführer ist auch der Veranstalter von wassersportlichen Veranstaltungen (Regatten, Hafen- und Uferfesten u.a.) verpflichtet, neben den allgemeinen Beurteilungskriterien, auch die Witterungsverhältnisse ernsthaft mit in die Lagebeurteüung einzubeziehen.

 

Windsurfgebiete

reviere bodensee surfen

Deutschland: Baden-Württemberg

1. Erlaubte Windsurfreviere

  • Obersee: östlich der Linie Konstanz Staad/Meersburg bis zur Grenze des Freistaates Bayern in der Kreßbronner Bucht, im 2000-Meter-Uferbereich
  • Berlinger See: Westlich der Linie Konstanz-Staad/Meersburg
  • Kostanzer Trichter: Innerhalb der Seezeichen Frauenpfahl (Sz. 15)
  • Untersee: Markelfinger Winkel; Gnadensee; Zeller See (westl. Sz.6, Melcherleshorn); vor dem Südufer der Insel Reichenau innerhalb der 600-Meter-Uferzone zwischen Bruckgraben und Melcherleshorn; vor der Halbinsel Höri von (Sz. 6, Hornspitze) und (Sz. 11, Öhningen-Oberstaad) innerhalb der 300-Meter-Uferzone

2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens

  • Im Umkreis von 300 Meter um die Landestellen von Kursschiffen (Häfen und Steganlagen)
  • In gesperrten Wasserflächen (Strandbäder, Badeanstalten)
  • In Naturschutzgebieten
  • Im Abstand von 20 Meter vor Schilfzonen und Naturschutzgebieten
  • Innerhalb behötdlich zugelassener Bojenfelder
  • Schifffahrtslinie Fähre Konstanz-Staad/Meersburg
  • Außerhalb der unter Ziffer 1 genannten Wasserflächen

3. Die Vorschriften der BodenseeSchO und des Sturmwarndienstes sind zu beachten

Deutschland: Bayern

1. Erlaubte Windsurfreviere

  • Zone 1: Die Wasserfläche innerhalb der Linie Laibachmündung (Sz. 66a) Löwenmole (Hafen Lindau). Eingeschlossen ist der kleine See (zwischen Lindau-Insel und Festland)
  • Zone 2: Die Wasserfläche innerhalb der Linie Pulverturm Lindau (Sz. 63) - Alwinder Berg (Sz. 60b) - Unterer Berg vor Wasserburg (Sz. 55b) in Richtung Thunauer Horn (Sz. 48) bis zur Landesgrenze Baden-Württemberg. Nur am Tage zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie einer Fernsicht von mindestens 100 m

2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens

  • Im Umkreis von 200 m um Häfen und Landestellen der Deutschen Bundesbahn
  • Gesperrte Wasserflächen (Strandbäder, Naturschutzgebiete u. Ä.)
  • Weniger als 1000 m Fernsicht
  • In der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
  • Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den weißen Ball führen, ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

3. Die Vorschriften der BodenseeSchO sind einzuhalten

Österreich: Vorarlberg

1. Erlaubte Windsurfreviere

  • Grundsätzlich im 1000-Meter-Uferbereich
  • Bei Tag (Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang)
  • Bei sichtigem Wetter

2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens

  • In Häfen
  • Im Bereich von Landestellen von Kursschiffen
  • In der Hafeneinfahrt von Fußach
  • Auf dem Alten Rhein einschließlich Spundwandeinfahrt
  • In einem 50 Meter breiten Streifen vor Schilfzonen
  • Auf gesperrten Wasserflächen
  • Außerhalb der 1000-Meter-Uferzone
  • Bei Nacht und unsichtigem Wetter
  • Bei Sturmwarnung und Starkwindwarnung, sofern die Surfer nicht mit Schwimmwesten ausgestattet sind.

3. Die Vorschriften der BodenseeSchO sind einzuhalten

Schweiz: Kanton St. Gallen

1. Erlaubte Windsurfreviere

  • Grundsätzlich im 500-Meter-Uferzone
  • Nur bei Tag und klarer Sicht

2. Beschränkungen für die Ausübung des Windsurfens

  • Außerhalb der 500-Meter-Uferzone
  • Vor öffentlichen Hafeneinfahrten
  • Auf dem Alten Rhein
  • Im Umkreis von 500 Meter um die Landungsanlagen für Kursschiffe
  • In der Nähe von öffentlichen Badeanlagen
  • Zur Nachtzeit
  • Bei unsichtigem Wetter
  • Durch schwimmunkundige Personen
  • Der Verkehr kann in besonderen Fällen eingeschränkt werden (Sturmwarnung)

3. Die Vorschriften der BodenseeSchO sind einzuhalten

Schweiz: Kanton Thurgau

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